Beratung und Therapie
Gesundheitlichen Einschränkungen vorzubeugen bzw. ihnen aktiv zu begegnen, trägt zum Erhalt der Selbstständigkeit bei.

Wir sind da,
um für Sie da zu sein.
Sie möchten wissen, welche Pflege- und Betreuungsangebote es in Wien gibt? Der Fonds Soziales Wien berät Sie und sorgt dafür, dass Sie genau die Unterstützung bekommen, die Sie brauchen.
Wir informieren, beraten und begleiten Sie.
Die wichtigsten Fragen und Antworten
-
Was bedeutet die Abschaffung des Pflegeregresses für KundInnen?
Seit 1. Jänner 2018 gibt es keinen Vermögensregress (Pflegeregress) mehr. Das heißt, dass die Sozialhilfeträger – in Wien ist das der Fonds Soziales Wien (FSW) – nicht mehr auf das Vermögen von Personen zurückgreifen, die in einer Wohn- und Pflegeeinrichtung betreut werden. Im Grundbuch eingetragene Pfandrechte werden gelöscht, laufende Exekutionen eingestellt. Der FSW arbeitet laufend daran, neueste rechtliche Erkenntnisse für seine KundInnen umzusetzen.
Nicht von der Abschaffung des Pflegeregresses betroffen ist der Kostenbeitrag aus Einkommen und Pflegegeld. Dieser Kostenbeitrag ist von KundInnen weiterhin monatlich zu bezahlen. Sollten nach Beendigung der Leistung noch Kostenbeiträge aus Einkommen und Pflegegeld offen sein, können diese weiterhin gefordert werden. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten trägt in Wien der FSW.
-
Welche Pflege- und Betreuungsangebote gibt es in Wien?
Die Stadt Wien sorgt dafür, dass ihre Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten alle Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, die sie benötigen. Zur Verfügung stehen den Wienerinnen und Wienern:
- Pflege und Betreuung zu Hause: Die Betreuungs- oder Pflegefachkraft kommt ins Haus.
- Tagesbetreuung: Die Kundin bzw. der Kunde lebt zu Hause und besucht eine Einrichtung.
- Wohn- und Pflegeleistungen: Die Kundin bzw. der Kunde lebt vorübergehend oder dauerhaft in einer Wohn- und Pflegeeinrichtung.
-
Wo bekomme ich Informationen zum neuen Erwachsenenschutz-Gesetz?
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) ist ab 1. Juli 2018 gültig und löst das bisherige Sachwalterrecht ab. Es soll zur Förderung der Selbstbestimmung von Menschen beitragen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind. Ziel ist die Erweiterung der Autonomie und Selbstbestimmung der Zielgruppe. Ausführliches Informationsmaterial finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Das Ministerium bietet unter anderem Infos in leichter Sprache, ein Glossar und Broschüren zum Download an.